Aufbewahrungsfristen für Rechnungen im Handwerk (8 Jahre) und E-Rechnungen
Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV gelten kürzere Fristen – für E-Rechnungen gelten zusätzliche Anforderungen an die Archivierung.
Daten zuletzt geprüft: 20. Oktober 2026

Fristen im Überblick (§ 147 AO)
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist. Solange Unterlagen für laufende Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind, kann die Frist gehemmt sein.
- 10 Jahre: Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte
- 8 Jahre: Buchungsbelege, darunter Rechnungen
- 6 Jahre: sonstige steuerlich relevante Unterlagen, z. B. Handels- und Geschäftsbriefe
Besonderheit E-Rechnung
E-Rechnungen müssen im empfangenen Originalformat (XML bzw. hybride Datei mit XML) unveränderbar und maschinell auswertbar archiviert werden. Ein Ausdruck oder ein reines PDF-Abbild genügt nicht. Prüfen Sie, ob Ihre Software GoBD-konform archiviert.

Leistungen an Privatpersonen am Grundstück
Bei Handwerkerleistungen an Privatpersonen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt eine zweijährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers, auf die in der Rechnung hinzuweisen ist.