E-Rechnungspflicht im Handwerk: der Fahrplan als Grafik

Empfangen seit 2025, ausstellen ab 2027 oder 2028: alle Fristen, Schwellen und Ausnahmen auf einer Seite. Kostenlos zum Herunterladen und Einbinden. Rechtsstand: 21.10.2026.

Daten zuletzt geprüft: 20. Oktober 2026

Infografik E-Rechnungspflicht im Handwerk: seit 01.01.2025 Empfangspflicht für alle Unternehmen, bis 31.12.2026 Papier oder PDF erlaubt, ab 01.01.2027 Ausstellungspflicht bei über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 01.01.2028 für alle übrigen B2B-Rechnungen. Ausnahmen: Privatkunden, Kleinbeträge bis 250 €, Kleinunternehmer.

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Das steht in der Grafik

  • Seit 01.01.2025: Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen empfangen können – auch Kleinunternehmer und Betriebe, die nur für Privatkunden arbeiten, sobald sie Rechnungen von Lieferanten bekommen.
  • Bis 31.12.2026: Rechnungen an Unternehmen dürfen noch auf Papier oder als PDF (mit Zustimmung des Empfängers) gestellt werden.
  • Ab 01.01.2027: Betriebe mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr müssen B2B-Rechnungen als E-Rechnung ausstellen. Kleinere Betriebe dürfen 2027 noch Papier oder PDF nutzen.
  • Ab 01.01.2028: Die Ausstellungspflicht gilt für alle übrigen inländischen B2B-Umsätze.
  • Ausnahmen: Rechnungen an Privatkunden, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Kleinunternehmer (§ 19 UStG) und bestimmte steuerfreie Umsätze.
  • Formate: XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL). Ein PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung.
  • Am Bau: Nach dem BMF-Schreiben vom 23.02.2026 genügen bis 30.06.2030 Summen je Gewerk im strukturierten Teil, wenn die Aufschlüsselung (z. B. GAEB) als Anlage beiliegt.

Welche Software kann das schon?

Wie weit die Handwerkersoftware am Markt ist, zeigt unser Marktreport Handwerkersoftware: Wie viele Anbieter Versand und Empfang belegen, wer ZUGFeRD nennt und welche Schnittstellen fehlen. Ob die Pflicht für Ihren Betrieb 2027 oder 2028 greift, klärt der E-Rechnung-Check in vier Fragen. Alle Details mit Quellen stehen im Ratgeber E-Rechnung für Handwerker.

Quellen & Hinweis

Nutzung frei mit Quellenangabe „Software-Radar“ und Link auf diese Seite. Keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind Gesetz und BMF-Schreiben.