E-Rechnungspflicht: Fristen 2025, 2027 und 2028 im Überblick

Empfangen müssen Sie E-Rechnungen schon heute, ausstellen je nach Umsatz ab 2027 oder 2028. Der Zeitplan auf einen Blick.

Daten zuletzt geprüft: 20. Oktober 2026

Der Zeitplan

Grundlage ist § 14 UStG in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 27 Abs. 38 UStG.

  • Seit 01.01.2025: Alle inländischen Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können – auch Kleinunternehmer
  • Bis 31.12.2026: Ausstellung weiterhin per Papier oder PDF möglich (PDF mit Zustimmung des Empfängers)
  • Ab 01.01.2027: Ausstellungspflicht, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres (2026) über 800.000 € lag
  • Ab 01.01.2028: Ausstellungspflicht für alle übrigen inländischen B2B-Umsätze

Welche Umsätze sind betroffen?

Die Pflicht gilt für Leistungen zwischen inländischen Unternehmern (B2B). Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen weiterhin als sonstige Rechnung ausgestellt werden.

Schreinermeister schreibt Rechnungen am Laptop in seinem Werkstattbüro
Symbolbild

Gibt es eine Verschiebung?

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) fordert, die Ausstellungspflicht ab 2027 auf den 01.01.2028 zu verschieben. Stand 20.10.2026 ist keine Verschiebung beschlossen – es gilt der gesetzliche Zeitplan. Planen Sie die Umstellung also nicht auf eine mögliche Fristverlängerung hin.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen, ob Ihr Vorjahresumsatz über oder unter 800.000 € liegt
  • Empfang sicherstellen: zentrales Postfach, Viewer, Ablage im Originalformat
  • Prüfen, ob Ihre Software XRechnung und ZUGFeRD erzeugen kann
  • Steuerberater einbinden und Archivierung klären

Häufige Fragen

Gilt die 800.000-Euro-Grenze für den Umsatz des Jahres 2027?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Vorjahres, für Umsätze 2027 also der Gesamtumsatz 2026. Die genaue Berechnung regelt das BMF-Schreiben.

Was passiert, wenn ich zu spät umstelle?

Verstöße gegen die Ausstellungspflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zudem kann dem Empfänger der Vorsteuerabzug erschwert werden. Details sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.