Kleinunternehmer im Handwerk: Rechnung, E-Rechnung und Software
Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus – bei der E-Rechnung gelten dennoch einige Pflichten.
Daten zuletzt geprüft: 20. Oktober 2026

Rechnung als Kleinunternehmer
- Keine Umsatzsteuer ausweisen
- Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG aufnehmen
- Alle übrigen Pflichtangaben wie Anschrift, Steuernummer, Datum, Rechnungsnummer und Leistungsbeschreibung bleiben bestehen
E-Rechnung: Empfangen ja, Ausstellen nicht verpflichtend
Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen seit 01.01.2025 empfangen können. Beim Ausstellen dürfen Sie weiterhin eine sonstige Rechnung (Papier oder PDF) verwenden. Wünscht der Kunde eine E-Rechnung, können Sie sie freiwillig ausstellen. Beachten Sie die Gewinn- und Umsatzgrenzen des § 19 UStG – bei Überschreitung endet die Kleinunternehmerregelung.

Wenn Sie wachsen
Verlieren Sie den Status, gelten für Ihre Rechnungen alle Regeln für Regelbesteuerer, inklusive der Ausstellungspflicht für E-Rechnungen im B2B. Wer das bereits bei der Softwarewahl berücksichtigt, spart später den Wechsel.
Worauf es bei der Software ankommt
- Kleinunternehmer-Modus ohne Umsatzsteuerausweis
- Günstiger Einstiegstarif ohne unnötige Module
- Export von E-Rechnungen, falls Kunden es wünschen
- Einfache Übergabe an Steuerberater oder EÜR