Kleinunternehmer im Handwerk: Rechnung, E-Rechnung und Software

Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus – bei der E-Rechnung gelten dennoch einige Pflichten.

Daten zuletzt geprüft: 20. Oktober 2026

Rechnung als Kleinunternehmer

  • Keine Umsatzsteuer ausweisen
  • Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG aufnehmen
  • Alle übrigen Pflichtangaben wie Anschrift, Steuernummer, Datum, Rechnungsnummer und Leistungsbeschreibung bleiben bestehen

E-Rechnung: Empfangen ja, Ausstellen nicht verpflichtend

Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen seit 01.01.2025 empfangen können. Beim Ausstellen dürfen Sie weiterhin eine sonstige Rechnung (Papier oder PDF) verwenden. Wünscht der Kunde eine E-Rechnung, können Sie sie freiwillig ausstellen. Beachten Sie die Gewinn- und Umsatzgrenzen des § 19 UStG – bei Überschreitung endet die Kleinunternehmerregelung.

Schreinermeister schreibt Rechnungen am Laptop in seinem Werkstattbüro
Symbolbild

Wenn Sie wachsen

Verlieren Sie den Status, gelten für Ihre Rechnungen alle Regeln für Regelbesteuerer, inklusive der Ausstellungspflicht für E-Rechnungen im B2B. Wer das bereits bei der Softwarewahl berücksichtigt, spart später den Wechsel.

Worauf es bei der Software ankommt

  • Kleinunternehmer-Modus ohne Umsatzsteuerausweis
  • Günstiger Einstiegstarif ohne unnötige Module
  • Export von E-Rechnungen, falls Kunden es wünschen
  • Einfache Übergabe an Steuerberater oder EÜR