Abschlags- und Schlussrechnung im Handwerk: Pflichtangaben & E-Rechnung
Bei größeren Aufträgen rechnen Sie in Teilen ab. So gelingen Abschlags- und Schlussrechnung – und das ist bei der E-Rechnung im Bau zu beachten.
Daten zuletzt geprüft: 20. Oktober 2026

Abschlag, Anzahlung, Schlussrechnung
- Abschlagsrechnung: Zahlung für bereits erbrachte Teilleistungen
- Anzahlung: Vorauszahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung
- Schlussrechnung: Abrechnung der gesamten Leistung unter Abzug der bereits gezahlten Beträge
Das gehört auf die Rechnung
- Alle Pflichtangaben nach § 14 UStG (siehe unseren Ratgeber zur Rechnung)
- Bezeichnung als Abschlags- oder Schlussrechnung und fortlaufende Nummer
- Bezug zum Auftrag bzw. Vertrag
- In der Schlussrechnung: Gesamtleistung, vereinnahmte Teilentgelte und darauf entfallende Steuerbeträge

Erleichterungen für elektronische Baurechnungen
Mit dem BMF-Schreiben vom 23.02.2026 gelten für Bauleistungen befristet bis 30.06.2030 Erleichterungen: Im strukturierten Teil genügen Summen je Gewerk, wenn eine menschenlesbare Anlage mit Aufschlüsselung nach Leistungsverzeichnis (z. B. GAEB) eindeutig referenziert wird. Teilentgelte und Steuerbeträge bei Abschlags- und Schlussrechnungen dürfen in einem unstrukturierten Anhang stehen.
Was das für Ihre Software bedeutet
Prüfen Sie, ob Ihr Programm Abschlags- und Schlussrechnungen als E-Rechnung erzeugt, GAEB-Leistungsverzeichnisse als Anlage anhängen kann und auf die Anlage verweist. Die Vergleichsmatrix zeigt, welche Anbieter GAEB beherrschen. Die Regeln wurden zuletzt mehrfach ergänzt – lassen Sie die Einstellungen von Ihrem Steuerberater prüfen.
Häufige Fragen
Gelten die Bau-Erleichterungen für alle Handwerker?
Das Schreiben betrifft Bauleistungen. Ob Ihre Leistungen darunterfallen, sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater klären.