E-Rechnung empfangen: Postfach, Viewer und Ablage im Handwerksbetrieb

Die Empfangspflicht gilt bereits – ohne Übergangsfrist. Mit drei Bausteinen sind Sie auf der sicheren Seite.

Daten zuletzt geprüft: 20. Oktober 2026

Das gilt seit 01.01.2025

Jeder inländische Unternehmer muss E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer. Der Empfang über ein E-Mail-Postfach genügt als Kanal. Ein Bundesportal zum Einreichen von B2B-Rechnungen gibt es nicht.

Die drei Bausteine

  1. Postfach: eine zentrale Adresse wie rechnungen@ihre-firma.de, die auch im Urlaub oder bei Krankheit geprüft wird
  2. Viewer: kostenlose Lesesoftware oder die Funktion Ihrer Handwerkersoftware, damit der XML-Inhalt lesbar wird
  3. Archiv: unveränderbare Ablage im empfangenen Originalformat
Mitarbeiterin prüft digitale Rechnungen im Büro eines Handwerksbetriebs
Symbolbild

Prüfen, bevor Sie zahlen

Auch E-Rechnungen sollten Sie inhaltlich prüfen: Stimmen Leistung, Betrag und Steuersatz? Fehlerhafte Rechnungen können berichtigt werden. Ein reiner Formatfehler macht die Datei nach dem Verständnis der Finanzverwaltung nicht zur E-Rechnung.

Archivierung

E-Rechnungen müssen im Originalformat (XML bzw. Hybriddatei) unveränderbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Ein Ausdruck oder ein reines PDF-Abbild reicht nicht aus. Rechnungen gehören zu den Buchungsbelegen mit acht Jahren Aufbewahrungsfrist.

Wie Software hilft

Viele Handwerkerprogramme lesen eingehende E-Rechnungen ein, ordnen sie Lieferanten und Projekten zu und übergeben sie per DATEV-Schnittstelle an den Steuerberater. Fragen Sie im Vergleich nach Eingangsrechnungen, nicht nur nach dem Versand.