§ 13b UStG: Gilt Reverse Charge für Ihre Rechnung?

Vier Fragen zu Ihrer Bauleistung und Ihrem Kunden. Sie sehen sofort, ob die Rechnung ohne Umsatzsteuer geschrieben wird, und was draufstehen muss.

Daten zuletzt geprüft: 20. Oktober 2026

1. Ist Ihre Leistung eine Bauleistung?

Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks, etwa Dach, Heizung, feste Elektroinstallation, Fliesen, Trockenbau, Gerüst. Planung, Reinigung und reine Materiallieferung zählen meist nicht.

2. Ist Ihr Kunde Unternehmer?

Nicht Privatperson. Ein Unternehmer ist zum Beispiel eine GmbH, ein Gewerbetreibender oder Freiberufler.

3. Erbringt der Kunde selbst nachhaltig Bauleistungen?

Maßgeblich ist, dass er selbst Bauleistungen erbringt, in der Regel mit mehr als 10 % seines Weltumsatzes. Beleg ist die Freistellungs-Bescheinigung des Finanzamts (USt 1 TG).

4. Nutzt der Kunde die Leistung unternehmerisch?

Beauftragt ein Bauunternehmer die Leistung für sein privates Haus, gilt § 13b nicht.

Nächster Schritt: die Rechnung

Im Rechnungsgenerator gibt es den Modus „Bauleistung, Steuerschuldner ist der Kunde“. Er schreibt den Hinweistext automatisch dazu und prüft, ob die USt-IdNr. des Kunden fehlt.

So funktioniert die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Normalerweise führt der Handwerker die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern dreht § 13b UStG das um: Der Auftraggeber schuldet die Steuer und führt sie selbst ab, kann sie aber im Regelfall zugleich als Vorsteuer abziehen. Für den Handwerker bedeutet das, dass die Rechnung ohne Umsatzsteuer geschrieben wird.

Voraussetzungen im Überblick

  • Die Leistung ist eine Bauleistung an einem Bauwerk.
  • Der Kunde ist Unternehmer und kein Privatkunde.
  • Der Kunde erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen (Nachweis: USt 1 TG).
  • Der Kunde bezieht die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich.

Pflichtinhalte der Rechnung bei § 13b

  • Kein Umsatzsteuerausweis
  • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • USt-IdNr. oder Steuernummer des Leistenden und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers

Mehr zu Pflichtangaben im Ratgeber Rechnung schreiben als Handwerker und zu Abschlägen unter Abschlags- und Schlussrechnung.

Der Check ist eine Orientierung, keine Steuerberatung. Grenzfälle, etwa Mischleistungen, Wartung oder Bauträger, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

Häufige Fragen

Was bedeutet § 13b UStG bei Bauleistungen?

Bei Bauleistungen an Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen, schuldet nicht der Handwerker, sondern der Kunde die Umsatzsteuer. Man spricht von Reverse Charge oder Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Rechnung enthält dann keine Umsatzsteuer.

Wann gilt § 13b für Handwerker?

Wenn Sie eine Bauleistung erbringen, der Kunde Unternehmer ist, selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt und die Leistung unternehmerisch nutzt. Bei Privatkunden gilt § 13b nie.

Was ist eine Bauleistung?

Eine Leistung zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Dazu zählen typischerweise Dacharbeiten, Heizungs- und Sanitärinstallation, feste Elektroinstallation, Trockenbau, Fliesen- und Malerarbeiten am Gebäude, Gerüstbau. Reine Planung, Reinigung und Materiallieferung ohne Einbau gehören meist nicht dazu.

Was ist die Bescheinigung USt 1 TG?

Eine Bescheinigung des Finanzamts, dass der Unternehmer selbst Bauleistungen erbringt. Sie hilft Ihnen als Nachweis, dass Ihr Kunde Steuerschuldner sein kann. Lassen Sie sich die Bescheinigung vorlegen und heben Sie eine Kopie auf.

Was schreibe ich auf die Rechnung?

Keine Umsatzsteuer ausweisen und vermerken: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG). Angeben sollten Sie außerdem die USt-IdNr. des Kunden. Mit dem Rechnungsgenerator wählen Sie dafür den passenden Modus.

Was passiert, wenn ich § 13b falsch anwende?

Das Finanzamt kann die Umsatzsteuer nachfordern, wenn Sie § 13b zu Unrecht angewendet haben. Auch umgekehrt entstehen Probleme, wenn Sie Umsatzsteuer ausweisen, obwohl der Kunde Schuldner ist. Bei Unsicherheit hilft der Steuerberater.

Gilt § 13b auch bei Abschlagsrechnungen?

Ja. Die Steuerschuldnerschaft gilt für die Leistung insgesamt, also auch für Abschlags- und Schlussrechnungen.